DIE VEREINSFŰHRUNG INFORMIERT

Zur Sicherstellung der Gemeinnützigkeit des Sportvereins ist eine Änderung der Vereinssatzung zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder (Artikel 6), zwingend notwendig

Die nachfolgend beschriebenen Änderungen (kursiv gedruckt und unterstrichen) sind geplant und sollen in der nächsten Jahreshauptversammlung des TuS Bedesbach-Patersbach beschlossen werden:

Aktuelle Fassung von Artikel 6:


Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung, die der jugendlichen Mitglieder zudem aus der eingenständigen Jugendsatzung (Art. 17).

(2) Jedes Mitglied kann nach Maßgabe der Satzung an dem Vereinsleben teilnehmen und die Einrichtungen des Vereins nutzen.

(3) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. 

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet das Ansehen des Vereins zu wahren und die Bestimmungen der Satzung einzuhalten.

Neue Fassung von Artikel 6:

Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung, die der jugendlichen Mitglieder zudem aus der eingenständigen Jugendsatzung (Art. 17).

(2) Jedes Mitglied kann nach Maßgabe der Satzung an dem Vereinsleben teilnehmen und die Einrichtungen des Vereins nutzen.

(3) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. 

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet das Ansehen des Vereins zu wahren und die Bestimmungen der Satzung einzuhalten.

(5) Wenn im Sport- und Spielbetrieb Verbandsstrafen, Ordnungsmaßnahmen oder (Verfahrens-)Kosten (Maßnahmen) gegen den Verein verhängt werden, die ein Mitglied durch sein Verhalten zu verantworten hat, ist die Abteilung, der das Mitglied angehört, verpflichtet, die verhängten Maßnahmen selbst zu tragen. Sind die Maßnahmen durch ein Mitglied des Vereins (z.B. Sportler, Trainer) verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahmen des Verbandes in voller Höhe zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen. Maßnahmen eines Verbandes gegen den Verein werden gegenüber dem verursachenden Mitglied, sofern erforderlich, gerichtlich geltend gemacht, sofern das Mitglied dem Verein nicht seine Vermögenslosigkeit glaubhaft macht.

Uwe Graff, Schriftführer TuS Bedesbach-Patersbach

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